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Recht

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Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet die Gewaltentrennung von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich den Rechtsbestand der EU übernommen. Hier finden Sie einen Überblick über die Rechstgebiete, die für Sie als Investor von Bedeutung sind sowie Informationen zum Gerichtssystem.

 

Vertragsrecht, E-Commerce und Ausländische Firmenbeteiligung

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Einblick in die gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Vertragsrechts und die Grundzüge des E-Commerce-Gesetzes. Zusätzlich finden Sie Informationen über Möglichkeiten und Vorraussetzungen ausländischer Firmenbeteiligungen.

Vertragsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Das UGB enthält die einschlägigen Bestimmungen für alle Unternehmensgeschäfte.

Vertragsfreiheit

Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.

E-Commerce

Das Österreichische E-Commerce-Gesetz, mit dem die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt wurde, regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sprachtelefonie, Telefax und Datenübermittlung per Telex sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Kommunikationsmittel werden von den Bestimmungen über Distanzverträge erfasst, die im österreichischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthalten sind.

Herkunftsland-Prinzip

Gemäß den Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie und dem Österreichischen E-Commerce-Gesetz richten sich die anwendbaren Rechtsnormen nach dem Herkunftsland-Prinzip: Der Diensteanbieter unterliegt jenen Bestimmungen, die an seinem Unternehmenssitz gelten. Dementsprechend muss beispielsweise ein Anbieter mit Unternehmenssitz in Österreich die österreichische Gewerbeordnung und sonstige Bestimmungen beachten, die den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen betreffen. Wenn die österreichischen Bestimmungen eingehalten werden, steht es dem Anbieter frei, seine Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen. Er unterliegt dann keinen weiteren Beschränkungen. So können Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Leistungen in Österreich anbieten, sofern sie nur die Bestimmungen im Herkunftsstaat beachten.

Vertragsabschluss im Internet

Verträge können grundsätzlich auch über das Internet abgeschlossen werden und unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen wie sonstige vertragliche Erklärungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass das Anbieten von Waren im Internet kein Vertragsangebot bedeutet, sondern lediglich die Aufforderung an Konsumenten, ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Zum Vertragsabschluss kommt es erst, sobald der Konsument eine ausdrückliche Annahmeerklärung erhält oder sobald nach einer Bestellung die Lieferung tatsächlich erfolgt.

Ausländische Firmenbeteiligung

Grundsätzlich dürfen ausländische Staatsbürger in Österreich Unternehmen gründen, Geschäftsführungsfunktionen übernehmen und auch Unternehmen erwerben.

Unternehmen gründen

Bei Firmengründungen kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht. Aufgrund der einfachen Struktur und der generellen Haftungsbeschränkung hat sich in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Praxis durchgesetzt. Das Stammkapital der GmbH beträgt zumindest Euro 35.000, wovon die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten ist auf die Stammeinlage beschränkt. Die Gesellschafter können der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Auch ausländische natürliche oder juristische Personen können Gesellschafter sein.

Etwas aufwendiger in der Verwaltung ist die Aktiengesellschaft (AG). Das Grundkapital beträgt zumindest Euro 70.000, neben dem geschäftsführenden Vorstand der AG muss aber auch ein Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan bestellt werden. Dieser hat zumindest drei Mitglieder.

Auch die Gründung von Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) steht ausländischen natürlichen und juristischen Personen offen.

Hier finden Sie weitere Infomationen zur Firmengründung in Österreich.

Unternehmen erwerben

Nicht nur die Unternehmensgründung, sondern auch der Erwerb von Anteilen an österreichischen Unternehmen durch natürliche oder juristische Personen aus dem Ausland unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Der Erwerb eines Unternehmens kann in Form eines Anteilskaufes oder auch im Wege eines Unternehmenskaufes durchgeführt werden.

Vor Aufnahme der operativen Tätigkeit muss allerdings eine Gewerbeberechtigung beantragt werden, für einige Gewerbearten sind besondere Befähigungsnachweise vorgesehen. Juristische Personen müssen überdies einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann zugleich handelsrechtlicher Geschäftsführer sein.

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