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Recht

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Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet die Gewaltentrennung von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich den Rechtsbestand der EU übernommen. Hier finden Sie einen Überblick über die Rechstgebiete, die für Sie als Exporteur von Bedeutung sind sowie Informationen zum Gerichtssystem.

 

Vertragsrecht, Eigentumsvorbehalt und Wechsel

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Einblick in die gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Vertragsrechts und bietet Ihnen Informationen über den Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsmittel. Zusätzlich können Sie Wissenswertes über die schuldrechtlichen Wertpapiere Wechsel und Scheck erfahren.

Grundlagen des österreichischen Vertragsrechts

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Das UGB enthält die einschlägigen Bestimmungen für alle Unternehmensgeschäfte.

Vertragsfreiheit

Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam.
 
Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.

Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsmittel

Gemäß österreichischem Recht müssen Sicherheiten grundsätzlich bekannt gemacht werden. Mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) verbundene Belastungen müssen bestimmten Publizitätskriterien genügen. In Zusammenhang mit beweglichem Vermögen genügt es, das Sicherungsobjekt dem Gläubiger zu übergeben. Zur Begründung von Sicherheitsrechten auf Liegenschaften ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Ohne Beachtung dieser Publizitätserfordernisse können Sicherheitsrechte nicht wirksam begründet werden.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist die Ausnahme von der Regel, dass die Wirksamkeit eines Sicherungsrechts die Publizität voraussetzt. Eigentumsvorbehalt bedeutet die (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung, dass das Eigentum an der verkauften Sache vom Verkäufer auf den Käufer nur bei voller Kaufpreiszahlung übergeht. Wird der Käufer mit der Zahlung säumig, dann kann der Verkäufer die Sache vom Käufer herausverlangen. Im Falle einer Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht.

Eigentumsvorbehalte bei Unternehmergeschäften sehen typischerweise vor, dass der Käufer die Sache weiterverkaufen darf, obwohl er aufgrund des Eigentumsvorbehalts nicht Eigentümer der Ware ist. Um das Sicherungsbedürfnis des Verkäufers zu wahren, tritt der Käufer üblicherweise seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache an seinen Verkäufer ab. In diesem Fall spricht man von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Andere Sicherungsmittel

Pfandrechte (Hypotheken), Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Bürgschaft, Bankgarantien und Patronatserklärungen zählen zu den weiteren, weit verbreiteten Sicherungsinstrumenten.

Wechsel und Scheck

Wechsel sind in Österreich ein beliebtes Sicherungsmittel, darüber hinaus kommt ihnen auch eine Finanzierungsfunktion im Wege des Wechseldiskonts zu. Rechtsgrundlage ist das Wechselgesetz, das weitgehend den Bestimmungen des Genfer Wechselrechtsabkommen 1930 folgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gezogenen Wechsel und den Inhaberwechsel. Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller den Bezogenen an, Zahlung an den Begünstigten zu leisten. Auch der Blankowechsel, der nur vom ausstellenden Schuldner als Bezogenen unterschrieben wird, ist im österreichischen Recht anerkannt. Der Blankowechsel kann dann vom Empfänger gemäß den Bestimmungen der zugrunde liegenden Sicherungsabrede ergänzt werden.

Die Einrede, der Wechsel wäre entgegen der Sicherungsabrede verwendet worden, kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden. Ein Wechsel begründet einen vom Grundgeschäft losgelösten Zahlungsanspruch. Im Falle einer Übertragung können Einreden aus dem Grundgeschäft nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen führten zur häufigen Verwendung des Wechsels als Finanzierungsinstrument und Sicherungsmittel.

Demgegenüber konnten Bankschecks nicht dieselbe Bedeutung erlangen wie im angloamerikanischen Rechtskreis.

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