Arbeiten über die Grenze bei Gewerben, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ist nur mehr mit vorheriger Meldung erlaubt.
Im Juli 2008 ist in Tschechien das Gesetz Nr. 189/2008, mit dem das Gesetz Nr. 18/2004 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie gleichzeitig das Gewerbegesetz Nr. 455/1991 i.a.F. geändert wird, in Kraft getreten. Durch diese Gesetzesänderung wurde die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikation in Tschechien umgesetzt. Durch diese Gesetzesänderung ist auch die grenzüberschreitende Durchführung von Tätigkeiten, d.h. die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen von EU-Firmen in Tschechien im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit, betroffen.
Vor diesem Datum war diese ohne bürokratischen Meldungen bzw. Einschränkungen möglich. Es ist jetzt aus gewerberechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um eine in Tschechien sog. reglementierte Tätigkeit handelt oder ob die Tätigkeit nicht reglementiert ist. Unter reglementierte Gewerbe fallen all jene Gewerbe, für deren Ausführung in Tschechien eine Fachbefähigung notwendig ist, d.h. die Handwerksgewerbe sowie die gebundenen und konzessionierten Gewerbe. Bei reglementierten Gewerben ist vor Durchführung der grenzüberschreitenden Dienstleistung eine Meldung an das Industrie- und Handelsministerium der Tschechischen Republik zu machen.
Nähere Informationen – in tschechischer Sprache – sind auf der Homepage des Ministeriums zu finden.
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