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Aufenthaltstitel

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Hier finden Sie Informationen zu Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen für Erwerbstätige und Auszubildende.

 

Im österreichischen Rechtssystem sind folgende Aufenthaltstitel vorgesehen:

Erwerbstätigkeit

Niederlassungsbewilligung

  • Niederlassungsbewilligung-Schlüsselkraft (bis zu 18 Monaten bei erstmaliger Erteilung; beinhaltet Arbeitsmarktzugang als Schlüsselkraft)
  • Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt(beinhaltet vollen Arbeitsmarktzugang)
  • Niederlassungsbewilligung-beschränkt(z.B. bei Familienzusammenführung; selbständige Tätigkeit erlaubt, unselbständige nur mit zusätzlichem AMS-Dokument)


„Daueraufenthalt – EG“

  • nach 5 Jahren ununterbrochener Niederlassung
  • beinhaltet vollen Arbeitmarktzugang


Aufenthaltsbewilligung

  • Rotationsarbeitskraft (AMS-Dokument erforderlich: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft)
  • Betriebsentsandter (AMS-Dokument erforderlich: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter; Beschäftigung länger als 6 Monate)
  • Selbständige (wenn der Fremde zu einer bestimmten Tätigkeit vertraglich verpflichtet ist und diese Verpflichtung länger als 6 Monate besteht; AMS kann befasst werden)
  • Künstler (selbständig oder unselbständig; Tätigkeit wird überwiegend durch künstlerische Aktivität bestimmt und der Unterhalt dadurch gedeckt; Haftungserklärung unzulässig; bei nselbständigkeit: AMS-Dokument erforderlich: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler)
  • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (wenn Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen ist. Nachweis der Ausnahmeumstände erforderlich)
  • Forscher (bei Vorliegen einer Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung)

Ausbildung

Liegt eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende bzw. Schüler vor, so ist neben dem Studium und dem Schulbesuch auch die Ausübung einer selbsständigen oder unselbsständigen Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Vorraussetzung für unselbsständige Erwerbstätigkeit ist das Vorliegen eines Dokumentes des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS). Grundsätzlich darf diese Erwerbstätigkeit das Studium bzw. den Schulbesuch, den Hauptzweck des Aufenthalts, jedoch nicht beeinträchtigen.

Aufenthaltsbewilligungen für Studierende

  • für ordentliches und außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
  • für Universitätslehrgänge, die nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen
  • Haftungserklärung zulässig
  • bei Verlängerung: Studienerfolgsnachweis notwendig.


Aufenthaltsbewilligungen für Schüler

  • für ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule,
  • für ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
  • für Schüler einer vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) zertifizierten Bildungseinrichtung
  • für Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht
  • Haftungserklärung zulässig
  • bei Verlängerung: Schulerfolgsnachweis notwendig.


Aufenthaltsbewilligungen für Sozialdienstleistende

  • Gültigkeitsdauer maximal 1 Jahr (keine Verlängerung möglich)
  • wenn der Sozialdienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt
  • die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt
  • obligatorische Haftungserkärung der Trägerorganisation, bei der der Sozialdienstleistende seinen Dienst erbringt.


Ausführliche Informationen zu Niederlassung und Aufenthalt in Österreich erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.

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zuletzt aktualisiert am: 19. August 2008
 
 
 
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