Unternehmensbesteuerung
Körperschaftsteuer
In Österreich ansässige Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) unterliegen mit ihren gesamten Einkünften der Körperschaftsteuer. Gewinne werden dabei mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert.
Betrachtet man die effektive Steuerbelastung der Unternehmen, so schneidet Österreich im EU-Vergleich sehr gut ab. Im Schnitt aller EU-Mitgliedstaaten hat Österreich einen der niedrigsten Steuersätze für Unternehmen und kann mit den osteuroopäischem Nachbarländern durchaus mithalten.
Gruppenbesteuerung als großes Plus für Headquarters
Nach Ansicht der Steuerexperten des Wirtschaftsprüfers KPMG profitieren Unternehmen vor allem von der neuen Gruppenbesteuerung, die Teil der Steuerreform 2005 ist. Für internationale Konzerne, aber auch kleinere ausländische Unternehmen mit Tochtergesellschaften bringt es enorme Vorteile, Geschäftsaktivitäten nach Österreich zu verlagern. Österreich bietet sich mit den neuen Regelungen als Headquarter-Standort hervorragend an, insbesondere für die Region Osteuropa.
Bei der Gruppenbesteuerung werden die Gewinne und Verluste inländischer Gruppenmitglieder und ebenso die Verluste ausländischer Gruppentöchter gegengerechnet und dadurch wird die Berechnungsbasis für die Körperschaftsteuer reduziert. Die Gruppenbesteuerung kann ab einer Beteiligungsquote von 50% und einer Aktie in Anspruch genommen werden.
Bei Unternehmenskäufen kann der aktivierte Firmenwert über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden, was in anderen Ländern derzeit nicht möglich ist.
Abschreibungsmöglichkeiten
Zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten senken die effektive Steuerberlastung für Unternehmen auf 23%.
Die effektive Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften liegt einer aktuellen Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) zufolge in Österreich bei 23,1%. Dafür sorgen zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten wie etwa der Investitionsfreibetrag von 9%. Wesentliche Steuererleichterungen bieten daneben auch der Forschungs- und Bildungsfreibetrag, der Lehrlingsfreibetrag, der Verlustabzug oder die Übertragung stiller Reserven. Damit liegt die Unternehmensbelastung in Österreich um rund 40% unter dem deutschen Niveau.
Forschungsfreibetrag
Bis zu 35% der Forschungsaufwendungen sind absetzbar, wenn diese zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen – damit bietet Österreich Europas attraktivstes Steuersystem im Bereich F&E. Unternehmen, die keine Gewinne in dem Jahr erzielen, in dem die Aufwendungen getätigt wurden, steht alternativ die Geltendmachung einer Forschungsprämie in Höhe von 8% der getätigten Aufwendungen zu.
Bildungsfreibetrag
Der Bildungsfreibetrag beträgt bis zu 20% der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer. Alternativ dazu kann eine Bildungsprämie in der Höhe von 6% der getätigten Aufwendungen geltend gemacht werden.
Kapitalertragssteuer
Die Kapitalertragsteuer beträgt für Privatpersonen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen 25%, wobei mit dieser Besteuerung vielfach bereits die Einkommensteuer abgegolten ist.
Belastungen wie Gewerbesteuer oder Vermögensteuer, die in anderen Ländern durchaus üblich sind, existieren in Österreich nicht.
Besteuerung natürlicher Personen
Natürliche Personen unterliegen mit ihrem Welteinkommen (allen in- und ausländischen Einkünften) der österreichischen Einkommensteuer, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Eine Person begründet ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie sich länger als 183 Tage in Österreich aufhält. Ist die Aufenthaltsdauer geringer als 183 Tage und liegt auch kein Wohnsitz vor, so besteht die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus bestimmten österreichischen Quellen.
Einkommensteuerpflichtig ist jenes Einkommen, das der Steuerpflichtige aus folgenden Einkünften erzielt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Diese Aufzählung ist taxativ. Das heißt, dass Einkünfte, die nicht unter diese Einkunftsarten fallen, nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Der Steuersatz für das Einkommen natürlicher Personen unterliegt einem progressiven Steuersatz zwischen 0% und 50%.

