Für die Vorlage von Urkunden oder anderen Dokumenten bei verschiedenen Ämtern in der Türkei werden zumeist Überbeglaubigungen in Form einer Apostille verlangt. Aufgrund des Rechtsschutzabkommens (Resmi Gazete 21000/23.09.1991, Artikel 15 – siehe Related Downloads) zwischen Österreich und der Türkei bedürfen Urkunden bzw. Dokumente, die in Österreich oder der Türkei von einem Gericht oder Notar ausgestellt und beglaubigt sind, im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung. Aus diesem Grund ist für die Türkei die Ausstellung einer Apostille nicht notwendig.