grenzverkehr slowenien-österreich
einreise nach slowenien:
Nach Einführung der roten Liste befindet sich auf dieser Liste derzeit ganz Österreich.
Reisende, aus ganz Österreich werden bei der Einreise nach Slowenien wegen einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus für zehn Tage unter Quarantäne gestellt. Eine Quarantäne wird jedoch nicht angeordnet, wenn die Person zum Zeitpunkt des Grenzübertritts einen negativen PCR oder Antigen-SARS-CoV-2-Test (COVID-19) vorlegt.
WICHTIG! Ab dem 16.01. werden bei der Einreise nach Slowenien folgende Tests anerkannt:
- ein negativer PCR Covid-19 Test, nicht älter als 48 Stunden (ausschlaggebend ist das Datum und die Urzeit, an der der Abstrich abgenommen wurde), durchgeführt in einem EU- oder Schengenland bzw. in einem anerkanntem Labor eines Drittstaates (zur Auflistung)
- ein negativer Antigen-Schnelltest, nicht älter als 24 Stunden (ausschlaggebend ist das Datum und die Urzeit, an der der Abstrich abgenommen wurde), durchgeführt in einem EU- oder Schengenland.
Darüber hinaus gibt es insgesamt 13 Ausnahmen von der Quarantäne und Testpflicht aus allen Ländern auf der roten Liste (unter anderem):
- ein grenzüberschreitender Tagesarbeitsmigrant, der ein Arbeitsverhältnis in einem der EU-Mitgliedstaaten oder einem anderen Schengen-Land hat und für den er den Grund für das Überschreiten der Grenze als Tagesarbeitsmigrant nachweist oder begründet und der innerhalb von 14 Stunden nach dem Grenzübertritt zurückkehrt. Ein Formular der WKÖ zum Ausfüllen findet man hier: PENDLERFORMULAR;
- Personen, die Aufgaben im internationalen Verkehrssektor ausführen;
- Personen, die den Transport von Waren oder Personen in die oder aus der Republik Slowenien im gewerblichen Verkehr sowie für den Güter- und Personenverkehr auf der Durchreise durchführt und Slowenien innerhalb von 8 Stunden nach Überschreiten der Grenze verlässt;
- eine Person, die auf der Durchreise (Transit) durch die Republik Slowenien reist und diese spätestens 6 Stunden nach der Einreise verlässt;
- eine Person mit einem Diplomatenpass;
EU- oder Schengen-Bürgern, die aus einem EU- oder Schengen-Staat kommen, in dem sie hilfsbedürftige Personen oder Familienangehörige gepflegt oder unterstützt haben, der elterlichen Fürsorge nachgegangen sind oder Kontakte mit den Kindern unterhalten haben, Instandhaltungsarbeiten an einem im eigenen Eigentum befindlichen, gemieteten/gepachteten oder genutzten Privatobjekt oder Privatgrundstück durchgeführt haben oder eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit, das Leben und das Vermögen abgewandt haben und binnen 12 Stunden nach dem Grenzübertritt über die Grenze zurückkehren;
- NEU ab 16.01.: Doppeleigentümer oder Pächter von Grundstücken im Grenzgebiet oder auf beiden Seiten der Staatsgrenze, die die Grenze zum Nachbarstaat überqueren, um landwirtschaftliche/Feld-/Forstarbeiten zu verrichten und nach der Erledigung dieser das Land unverzüglich wieder verlassen.
Weitere Informationen sowie alle Ausnahmegruppen findet man im Bulletin Grenzverkehr HIER.
NEU ab 16.01.: Wird einer Person bei der Einreise nach Slowenien Quarantäne verordnet, kann diese mit einem negativen PCR- oder Antigen-Test unverzüglich unterbrochen werden (bis dato konnte man sich erst ab dem 5. Tag freitesten).
einreise nach österreich:
ACHTUNG NEU: Ab dem 15. Jänner 2021 ist eine verpflichtende elektronische Registrierung „Pre Travel Clearance“ für die Einreise nach Österreich vorgeschrieben. Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über diese beiden Links in DE oder EN.
Einreisende sind verpflichtet, die Sendebestätigung aus dem PTC-System bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen.
Sollte die elektronische Reservierung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise auch eines der nachstehenden Formulare bereits ausgefüllt und ausgedruckt dem Grenzbeamten vorgelegt werden (Reiseregistrierung Deutsch oder Travel Registration English).
Ausnahmen von der Registrierung: Es ist keine Registrierung erforderlich, wenn die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis erfolgt. Die Registrierungspflicht gilt u.A. auch nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, den regelmäßigen Pendlerverkehr zu beruflichen Zwecken (ausgenommen Personenbetreuer/innen), den regelmäßigen Pendlerverkehr zu familiären Zwecken, die Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, bei zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen sowie bei beruflichen Überstellungsfahrten/Überstellungsflüge. Detaillierte Informationen zu den Ausnahmeregelungen finden Sie beim Sozialministerium.
Registrierte Daten werden nach Ablauf von 28 Tagen nach der Einreise gelöscht.
Die Vorschriften betreffend Grenzübertritt bleiben unverändert.
(PTC-Registrierung notwendig) Für Einreisende, die aus Slowenien nach Österreich einreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
(PTC-Registrierung notwendig) Folgende Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt (Formular deutsch und Formular englisch):
- Humanitäre Einsatzkräfte
- beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen)
- Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
- eine Begleitperson im Rahmen einer Einreise aus medizinischen Gründen
- DiplomatInnen mit Legitimationskarte
Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.
(PTC-Registrierung NICHT notwendig) Folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):
- Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen
- Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen einreisen
- Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen.
- Transitpassagiere und Transitreisende
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen
- Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen (Formular deutsch und Formular englisch)
Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen uneingeschränkt möglich.
Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.
Weitere Informationen sowie alle Ausnahmegruppen findet man im Bulletin Grenzverkehr HIER.