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Einreise nach Österreich

Wichtige Informationen zur Einreise nach Österreich aus Kroatien

© ADVANTAGE AUSTRIA
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Gestern wurde eine neue Covid-19 Einreiseverordnung verlautbart, die morgen, 17.10.2020, 00.00 Uhr, in Kraft tritt (bis vorläufig 31. März). Für Kroatien wurde die Reisewarnung für einige Gebiete zurückgestuft und es wurden Änderungen bei den Ausnahmen von der Verordnung vorgenommen, die vor allem für Pendler wesentlich sind. Die wichtigsten Punkte fassen wir hier für Sie zusammen. 

Folgende sieben Gespanschaften Kroatiens werden aufgrund der günstigen epidemiologischen Entwicklung als ‚sicher‘ eingestuft. Für EU/EWR/Schengen/UK-Bürger ist für die Einreise aus diesen Gespanschaften KEIN ärztliches Attest über einen negativen molekularbiologischen SARS-CoV-2 Test mehr erforderlich: 

  • Brod-Posavina
  • Istrien
  • Koprivnica-Križevci
  • Osijek-Baranja
  • Šibenik-Knin
  • Varaždin und
  • Zadar 

Für EU/EWR/Schengen/UK-Bürger gilt bei Einreisen nach Österreich aus dem restlichen Staatsgebiet Kroatiens, dass bei der Einreise ein max. 72-Stunden altes ärztliches Attest über einen negativen molekularbiologischen Test vorgelegt werden muss. Bei Einreise aus einem kroatischen ‚Risikogebiet‘ ohne ärztliches Attest, muss innerhalb von 48 Stunden ein molekularbiologischer Test auf Sars-CoV-2 durchgeführt werden. 

WICHTIG: Die Ausnahmen in der Verordnung wurden präzisiert und teilweise erweitert:

  • Berufspendler sind nun in beide Richtungen ausgenommen (§8 (2) Z2): ‚die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt‘
  • Schüler und Studenten wurden in die Pendlerregelung einbezogen (§8(2)Z3)
  • Familiäre Zwecke und/oder Besuch des Lebenspartners wurde in die Pendlerausnahme einbezogen (§8(2)Z3), d.h. Einreise zum regelmäßigen Besuch des Lebenspartners/der Familie ist ausgenommen. ABER ACHTUNG: Die Ausnahme der Einreise aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wurde gleichzeitig eingeschränkt (§7). Sie gilt nur mehr für unvorhersehbare, unaufschiebbare, besonders berücksichtigungswürdige Gründe wie z.B. schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen. Die Ausnahme gilt nicht mehr für planbare Ereignisse wie Taufen, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder den nicht-regelmäßigen Besuch des Lebenspartners.