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Zuwanderung aus EU-Staaten

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Eine große Errungenschaft der Europäischen Union ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bürgern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Schweizern, und deren Angehörigen steht es frei, in jedes Land der Europäischen Union bzw. im EWR zuzuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen. Arbeitskräfte aus diesen Ländern haben daher in Österreich freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um hier einer Beschäftigung nachzugehen.
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EU bzw. EWR-Bürger (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie Schweizer profitieren von der Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. So haben sie die Möglichkeit, sich auch längerfristig ohne weitere Bewilligung in Österreich niederzulassen und hier ein Leben aufzubauen. Um von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen, müssen sie einen der drei folgenden Punkte erfüllen:

  • Sie gehen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger in Österreich nach.
  • Sie können ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen nachweisen.
  • Sie gehen einer Ausbildung in Österreich nach und können ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen nachweisen.

Nach spätestens 4 Monaten müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde melden und erhalten unter den oben genannten Voraussetzungen eine Anmeldebescheinigung.

Auch für Angehörige von EU/EWR-Bürgern sowie Schweizern gelten einfachere Zuwanderungsmöglichkeiten nach Österreich.

Übergangsregelungen gelten für Staatsangehörige von neu beigetretenen EU-Mitgliedstaaten (siehe unten). Da für sie Ausnahmeregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten, benötigen sie noch eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Zentrale Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind:

  • Vorliegen eines Jobangebots
  • Der zukünftige Arbeitgeber beantragt eine Beschäftigungsbewilligung bei der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
  • Das Arbeitsmarktservice stellt bei der Arbeitsmarktprüfung fest, dass für die konkrete Stelle keine andere geeignete Person am österreichischen Arbeitsmarkt verfügbar ist.

Letzte Änderung : 2024-09-09