Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Das UGB enthält die einschlägigen Bestimmungen für alle Unternehmensgeschäfte.
Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam.
Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.
Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemein Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.
Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam.
Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.
Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemein Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.
Österreich hat ein sehr liberales Devisenrecht. Das österreichische Devisenrecht basiert auf den geltenden EU-Bestimmungen und dem österreichischen Devisengesetz (2004). Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist zuständig für die devisenrechtliche Kontrolle in Österreich. Innerhalb der EU gilt das Prinzip der freien Bewegung des Kapitals. Es gibt keine rechtlichen Beschränkungen für Zahlungen und Kapitalbewegungen zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Auch bei Devisentransaktionen mit Ländern außerhalb der EU gibt es mit wenigen Ausnahmen keine Beschränkungen bei Zahlungen, die auf Außenhandel, Investitionen oder anderen Transaktionen beruhen, sowie auch bei der Ausfuhr von Kapital, Dividenden, Gewinnen oder sonstigen Erträgen. Ausländische Firmen haben ohne Einschränkungen Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt. In einigen Fällen sind aber Meldepflichten für Devisentransaktionen bei der OeNB, hauptsächlich für statistische Zwecke, zu beachten.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei:
Auch bei Devisentransaktionen mit Ländern außerhalb der EU gibt es mit wenigen Ausnahmen keine Beschränkungen bei Zahlungen, die auf Außenhandel, Investitionen oder anderen Transaktionen beruhen, sowie auch bei der Ausfuhr von Kapital, Dividenden, Gewinnen oder sonstigen Erträgen. Ausländische Firmen haben ohne Einschränkungen Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt. In einigen Fällen sind aber Meldepflichten für Devisentransaktionen bei der OeNB, hauptsächlich für statistische Zwecke, zu beachten.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei:
Oesterreichische Nationalbank
Otto Wagner Platz 3
1090 Wien
Austria
Für die Warenfreigabe bei der Ausfuhr aus Österreich sind die einschlägigen Exportpapiere einschließlich Sondergenehmigungen und Ursprungszertifikate erforderlich. Als EU-Mitgliedsstaat hat Österreich die europäischen Ausfuhrbestimmungen übernommen. Somit sind sämtliche Exporte zur Gänze von Ausfuhrzöllen und der Umsatzsteuer befreit.
Sofern keine Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorliegt, ist die Ausfuhr-Dokumentation von folgenden Faktoren abhängig:
Sofern keine Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorliegt, ist die Ausfuhr-Dokumentation von folgenden Faktoren abhängig:
- dem Warenwert,
- dem Zielort der Warenlieferung
- sowie davon, ob die Ware einer Ausfuhrbeschränkung unterliegt.
- die Warenausfuhr beim zuständigen Zollamt in Österreich anmelden und
- die Transportpapiere, ordnungsgemäße Rechnung und erforderliche Exportgenehmigungen vorlegen.
Bei internationalen Verträgen bietet die Streitbeilegung im Wege eines Schiedsverfahrens in Österreich einen entscheidenden Vorteil: österreichische Schiedssprüche auf Basis internationaler Abkommen sind in nahezu jeder Rechtsordnung vollstreckbar. Die Republik Österreich ist Vertragspartner aller wichtigen bilateralen und multilateralen Abkommen, unter anderem auch der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen (1958).
Eine Schiedsvereinbarung muss nach österreichischem Recht schriftlich abgeschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Eine Schiedsklausel im Wege von wechselseitigen Telefax- oder E-Mailnachrichten erfüllt dieses gesetzliche Erfordernis. Es ist empfehlenswert, in Verträgen mit internationalem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren ermöglicht ein vergleichsweise schnelles Verfahren. Am Ende steht ein Schiedsspruch, der auch von österreichischen staatlichen Gerichten vollstreckt wird.
Die internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich VIAC in Wien ist eine namhafte Schiedsorganisation. Als internationale Schlichtungsstelle für Rechtsstreitigkeiten erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit und trägt maßgeblich zum Ruf Österreichs als internationaler Schiedsort bei.
Eine Schiedsvereinbarung muss nach österreichischem Recht schriftlich abgeschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Eine Schiedsklausel im Wege von wechselseitigen Telefax- oder E-Mailnachrichten erfüllt dieses gesetzliche Erfordernis. Es ist empfehlenswert, in Verträgen mit internationalem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren ermöglicht ein vergleichsweise schnelles Verfahren. Am Ende steht ein Schiedsspruch, der auch von österreichischen staatlichen Gerichten vollstreckt wird.
Die internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich VIAC in Wien ist eine namhafte Schiedsorganisation. Als internationale Schlichtungsstelle für Rechtsstreitigkeiten erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit und trägt maßgeblich zum Ruf Österreichs als internationaler Schiedsort bei.