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Recht

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Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet die Gewaltentrennung von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich den Rechtsbestand der EU übernommen. Hier finden Sie einen Überblick über die Rechtsgebiete, die für Sie als Exporteur von Bedeutung sind sowie Informationen zum Gerichtssystem.
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Grundlagen des österreichischen Vertragsrechts 

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Das UGB enthält die einschlägigen Bestimmungen für alle Unternehmensgeschäfte.

Vertragsfreiheit

Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam.

Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.

Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsmittel

Gemäß österreichischem Recht müssen Sicherheiten grundsätzlich bekannt gemacht werden. Mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) verbundene Belastungen müssen bestimmten Publizitätskriterien genügen. In Zusammenhang mit beweglichem Vermögen genügt es, das Sicherungsobjekt dem Gläubiger zu übergeben. Zur Begründung von Sicherheitsrechten auf Liegenschaften ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Ohne Beachtung dieser Publizitätserfordernisse können Sicherheitsrechte nicht wirksam begründet werden.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist die Ausnahme von der Regel, dass die Wirksamkeit eines Sicherungsrechts die Publizität voraussetzt. Eigentumsvorbehalt bedeutet die (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung, dass das Eigentum an der verkauften Sache vom Verkäufer auf den Käufer nur bei voller Kaufpreiszahlung übergeht. Wird der Käufer mit der Zahlung säumig, dann kann der Verkäufer die Sache vom Käufer herausverlangen. Im Falle einer Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht.

Eigentumsvorbehalte bei Unternehmergeschäften sehen typischerweise vor, dass der Käufer die Sache weiterverkaufen darf, obwohl er aufgrund des Eigentumsvorbehalts nicht Eigentümer der Ware ist. Um das Sicherungsbedürfnis des Verkäufers zu wahren, tritt der Käufer üblicherweise seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache an seinen Verkäufer ab. In diesem Fall spricht man von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Andere Sicherungsmittel

Pfandrechte (Hypotheken), Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Bürgschaft, Bankgarantien und Patronatserklärungen zählen zu den weiteren, weit verbreiteten Sicherungsinstrumenten.

Wechsel und Scheck

Wechsel sind in Österreich ein beliebtes Sicherungsmittel, darüber hinaus kommt ihnen auch eine Finanzierungsfunktion im Wege des Wechseldiskonts zu. Rechtsgrundlage ist das Wechselgesetz, das weitgehend den Bestimmungen des Genfer Wechselrechtsabkommen 1930 folgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gezogenen Wechsel und den Inhaberwechsel. Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller den Bezogenen an, Zahlung an den Begünstigten zu leisten. Auch der Blankowechsel, der nur vom ausstellenden Schuldner als Bezogenen unterschrieben wird, ist im österreichischen Recht anerkannt. Der Blankowechsel kann dann vom Empfänger gemäß den Bestimmungen der zugrunde liegenden Sicherungsabrede ergänzt werden.

Die Einrede, der Wechsel wäre entgegen der Sicherungsabrede verwendet worden, kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden. Ein Wechsel begründet einen vom Grundgeschäft losgelösten Zahlungsanspruch. Im Falle einer Übertragung können Einreden aus dem Grundgeschäft nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen führten zur häufigen Verwendung des Wechsels als Finanzierungsinstrument und Sicherungsmittel.

Demgegenüber konnten Bankschecks nicht dieselbe Bedeutung erlangen wie im angloamerikanischen Rechtskreis.

Devisenrecht 

Österreich hat ein sehr liberales Devisenrecht. Das österreichische Devisenrecht basiert auf den geltenden EU-Bestimmungen und dem österreichischen Devisengesetz aus 2004. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist zuständig für die devisenrechtliche Kontrolle in Österreich. Innerhalb der EU gilt das Prinzip der freien Bewegung des Kapitals. Es gibt keine rechtliche Beschränkungen für Zahlungen und Kapitalbewegungen zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Auch bei Devisentransaktionen mit Ländern außerhalb der EU gibt es mit wenigen Ausnahmen keine Beschränkungen bei Zahlungen, die auf Außenhandel, Investitionen oder anderen Transaktionen beruhen, sowie auch bei der Ausfuhr von Kapital, Dividenden, Gewinnen oder sonstigen Erträgen. Ausländische Firmen haben ohne Einschränkungen Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt. In einigen Fällen sind aber Meldepflichten für Devisentransaktionen bei der OeNB, hauptsächlich für statistische Zwecke, zu beachten.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei:

Oesterreichische Nationalbank



Otto Wagner Platz 3
1090 Wien
Austria

+43 1 40420 0
+43 1 40420 042399
https://www.oenb.at

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Konsumsteuer, der Steuersatz beträgt 20%. Mit einem ermäßigten Steuersatz von 10% werden Leistungen im Kultursektor, Personentransporte, Wohnungsmiete, und landwirtschaftliche Produkte besteuert.

Umsatzsteuer wird von allen Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erhoben. Sie findet als Erwerbsteuer auch für Lieferungen aus dem EU-Ausland Anwendung. Die gesamte Steuerlast wird letztlich vom Endverbraucher getragen. Die Steuerpflicht trifft allerdings den Unternehmer, der im Gegenzug auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch ein Rückersatz der Erwerbsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) ist für Lieferungen aus dem EU-Ausland möglich. Keinen Rückersatz gibt es allerdings beim Erwerb von Kraftfahrzeugen mit weniger als neun Sitzplätzen.

Für einen Rückersatz der Erwerbsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) ist es erforderlich, dass der ausländische Unternehmer eine Rechnung ausstellt, die den Kriterien des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) entspricht. Die Steuer wird auf Basis des Jahresumsatzes erhoben. Unternehmer sind allerdings zu monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet. Der Ausgleich von Umsatzsteuerzahlungen innerhalb der EU ist zunächst vorläufig. Bei Unternehmensgeschäften richtet sich die Steuerpflicht letztlich nach dem Bestimmungslandprinzip. Es gelten die dortigen Steuersätze. Im Ursprungsland fällt dann keine Umsatzsteuer an. Exporte aus Österreich sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.

Weitere Informationen zum österreichischen Umsatzsteuerrecht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

Gemäß dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz muss ein ausländischer Arbeitgeber aus einem Nicht-EU-Land um eine Entsendebewilligung ansuchen, wenn er seine Arbeitskräfte zur Montage nach Österreich entsendet. Dabei ist das österreichische Lohnniveau ebenso zu beachten wie die einschlägigen Arbeitsbedingungen. Das Montageprojekt darf eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die Entsendung darf nicht länger als vier Monate dauern. Jede weitergehende Beschäftigung erfordert eine gesonderte Beschäftigungsbewilligung. Bestimmte Beschränkungen bestehen im Baugewerbe. Hier ist immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Entsendebewilligung und Beschäftigungsbewilligung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von der zuständigen, regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt.

Die genannten Beschränkungen gelten nicht für EU-Bürger, mit Ausnahme von kroatischen Staatsbürgern. Diese bedürfen bis 30. Juni 2020 einer EU-Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG.

Die Entsendung eines Arbeitnehmers gleich welcher Nationalität ist bis spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen anzuzeigen. Diese Behörde ist zur Kontrolle illegaler Beschäftigung eingerichtet.

E-COMMERCE

Das Österreichische E-Commerce-Gesetz, mit dem die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt wurde, regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sprachtelefonie, Telefax und Datenübermittlung per Telex sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Kommunikationsmittel werden von den Bestimmungen über Distanzverträge erfasst, die im österreichischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthalten sind.

Herkunftsland-Prinzip

Gemäß den Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie und dem Österreichischen E-Commerce-Gesetz richten sich die anwendbaren Rechtsnormen nach dem Herkunftsland-Prinzip: Der Dienstanbieter unterliegt jenen Bestimmungen, die an seinem Unternehmenssitz gelten. Dementsprechend muss beispielsweise ein Anbieter mit Unternehmenssitz in Österreich die österreichische Gewerbeordnung und sonstige Bestimmungen beachten, die den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen betreffen. Wenn die österreichischen Bestimmungen eingehalten werden, steht es dem Anbieter frei, seine Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen. Er unterliegt dann keinen weiteren Beschränkungen. So können Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Leistungen in Österreich anbieten, sofern sie nur die Bestimmungen im Herkunftsstaat beachten.

Vertragsabschluss im Internet

Verträge können grundsätzlich auch über das Internet abgeschlossen werden und unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen wie sonstige vertragliche Erklärungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass das Anbieten von Waren im Internet kein Vertragsangebot bedeutet, sondern lediglich die Aufforderung an Konsumenten, ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Zum Vertragsabschluss kommt es erst, sobald der Konsument eine ausdrückliche Annahmeerklärung erhält oder sobald nach einer Bestellung die Lieferung tatsächlich erfolgt.

Handelsvertreter

Das österreichische Handelsvertreterrecht wurde an die einschlägige EU-Richtlinie angepasst. Die neuen Bestimmungen finden sich im Handelsvertretergesetz 1993.

Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Handelsvertreter eine Provision für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft zu. Bei Beendigung des Vertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Dieser soll als Abgeltung für jene Vorteile dienen, die dem Geschäftsherrn auch nach Vertragsbeendigung verbleiben. Der Ausgleichsanspruch kann eine Jahresprovision erreichen: Berechnet wird dieser vom Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Handelsvertreter-Verträge werden üblicherweise befristet von einem bis zu fünf Jahren abgeschlossen und dürfen kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten.

Detaillierte Informationen und ein Verzeichnis der österreichischen Handelsagenten finden Sie auf der Website des Bundesgremiums der Handelsagenten.

Weitere verbreitete Vertriebsformen sind:

  • Vertragshändler
  • Modelle
  • Franchising-Systeme
  • Lizenzvereinbarungen

Patentrecht

Das Österreichische Patentgesetz enthält detaillierte Bestimmungen zum Schutz neuer Erfindungen. Das Patentrecht gibt dem Patentinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Verwertung und Nutzung der Erfindung. Das Patentrecht entsteht durch Registrierung beim Patentamt. Der patentrechtliche Schutz folgt dem Prioritätsprinzip. Die Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre. Im Falle einer Patentrechtsverletzung kann der Patentinhaber mit Unterlassung gegen den Verletzer vorgehen und von diesem auch eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Verletzer des Patentrechts kann überdies zur Herausgabe der durch die Patentrechtsverletzung erzielten Gewinne und Urteilsveröffentlichung verurteilt werden.

Die österreichische Behörde für die Registrierung von Patentrechten ist das Österreichische Patentamt. Aufgrund des Europäischen (Pariser) Patentübereinkommens von 1973 kann man mit einer Patentanmeldung ein europäisches Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten erlangen. Diese europäischen Patentanmeldungen können beim Österreichischen Patentamt und beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Personen ohne ständigen Wohnsitz in Österreich müssen dabei von einem österreichischen Rechtsanwalt vertreten werden. Hier finden Sie eine Liste der österreichischen Patentanwälte.

Musterrecht

Erfindungen unterhalb der Patenthöhe können Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz erlangen. Das Verfahren zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes ist weniger aufwendig. Die Schutzfrist beträgt allerdings nur zehn Jahre. Der Umfang der Schutzrechte entspricht jedoch jenem des patentrechtlichen Schutzes.

Sichtbares Design ist gemäß dem österreichischen Musterschutzgesetz geschützt. Der Schutz bezieht sich z.B. auf Formen, Oberflächen und Material einer bestimmten Gestalt. Auch der Musterschutz gewährt exklusive Verwertungsrechte. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre. Wiederholte Erneuerungen der Schutzdauer sind aber zulässig.

Die österreichische Behörde für die Registrierung von diesen Musterrechten ist das Österreichische Patentamt .

Markenrecht

Marken genießen Schutz unter dem österreichischen Markenschutzgesetz. Auch Markenrechte entstehen erst durch Registrierung. Eine eingetragene Marke gewährt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu verwenden und zu übertragen. Im Falle von Markenrechtsverletzungen können Unterlassung, Schadenersatz und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die erstmalige Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren. Wiederholte Erneuerungen der Schutzdauer sind aber zulässig. Die österreichische Behörde für die Registrierung von Markenrechten ist das Österreichische Patentamt .

EU-Bestimmungen sehen überdies die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien vor. Gemeinschaftsmarken gewähren Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Für internationalen Markenschutz bedarf es einer Markenanmeldung gemäß dem Madrider Markenübereinkommen.

Urheberrecht

Werke der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst sowie Computerprogramme genießen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Urheberrechtsschutz setzt keine Eintragung in einem Register voraus. Das Urheberrecht entsteht bei Schaffung des Werkes. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz begehren. Die Schutzdauer beträgt:

  • 70 Jahre für Werke der Literatur, Musik, Kunst und Tonträger
  • 50 Jahre für Fotografien

Übersicht

Die österreichischen Insolvenzgesetze sehen bei Unternehmenskrisen mehrere Verfahrensarten vor. Mit Ausnahme des eigentlichen Konkursverfahrens zielen alle Insolvenzverfahren darauf ab, eine Entschuldung und einen Fortbetrieb des insolventen Unternehmens zu ermöglichen.

Insolvenzverfahren

Das Schuldnervermögen wird bei dieser Verfahrensart unter den Gläubigern nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verteilt.

  • Absonderungsrechte
  • Aussonderungsrechte
  • bevorrechtete Forderungen

bewirken eine bevorrechtete Stellung des Gläubigers.

Insolvenzforderungen von Arbeitnehmern werden größtenteils von einem öffentlichen Insolvenzfonds befriedigt, der durch regelmäßige Arbeitgeber-Beiträge finanziert wird. Sobald ein Schuldner fällige Zahlungen nicht bedienen kann oder die Verbindlichkeiten die Unternehmensaktiva übersteigen (Überschuldung) muss Insolvenz angemeldet werden. Hierfür steht eine Frist von 60 Tagen zur Verfügung. Auch Insolvenzgläubiger können unter diesen Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Unterlassung des rechtzeitigen Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist strafbar und zieht auch eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach sich, unabhängig von Haftungsbeschränkungen des insolventen Unternehmens. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt ein Masseverwalter die Geschäftsleitung und Verwaltung der Insolvenzmasse und bewirkt die Aufteilung der Vermögenswerte auf die Insolvenzgläubiger. Nach Verteilung der Insolvenzmasse ist das Insolvenzverfahren beendet. Ungesicherte Insolvenzgläubiger können auch noch während 30 Jahren danach ihre unbefriedigten Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Sanierungsverfahren 

Das Sanierungsverfahren dient dazu, den Schuldner durch einen teilweisen Schulderlass zu entlasten. Der Schuldner muss binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zumindest 30% der aushaftenden Verbindlichkeiten bedienen können. Ein entsprechender Vorschlag bedarf einer gerichtlichen Bewilligung und einer einfachen Mehrheit der Gläubiger. Das bedeutet, dass die Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden Gläubiger, die zumindest 50% der Gesamtforderungen repräsentieren, dem Sanierungsplan zustimmen muss. Überstimmte Gläubiger sind an den Sanierungsplan ebenfalls gebunden, sobald die geforderte, einfache Mehrheit durch die Insolvenzgläubiger und der Gerichtsbeschluss vorliegen. Sobald der Schuldner die bewilligte Teilzahlung auf die Gesamtverbindlichkeit geleistet hat, kommt es zur Restschuldbefreiung.

Präventionsmaßnahmen

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll helfen, drohende Insolvenzen abzuwenden. Die Unternehmensreorganisation wird durch die Einreichung eines Reorganisationsplans bei Gericht eingeleitet. Dieser Plan muss die Gründe für eine gegebene Unternehmenskrise nennen und die vorgesehenen Gegenmaßnahmen und Geschäftsaussichten enthalten. Der Reorganisationsplan und seine Durchführung werden von einem Prüfer überwacht.

Privatkonkurs

Das Insolvenzverfahren ist nicht auf Unternehmen beschränkt. Auch Privatpersonen, die in die Insolvenz geschlittert sind, können Privatkonkurs anmelden und bei Gericht einen Zahlungsplan beantragen. Für den Fall der Bewilligung kommt es zur Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist allerdings, dass zumindest 10% der Verbindlichkeiten vom Privatschuldner gezahlt werden.

Gerichtssystem und Gerichtsbarkeit in Österreich 

Privatrechtliche Ansprüche (Vertragsrecht, Schadenersatz, Familienrecht, Arbeitsrecht, etc.) unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht erfordert eine schriftliche Schiedsvereinbarung. Das österreichische Gerichtssystem kennt nur Bundesgerichte.

Es gibt drei Instanzen: In erster Instanz sind entweder Bezirksgerichte (für jeden Bezirksgerichtssprengel) oder Landesgerichte (für jeden Landesgerichtssprengel) zuständig. Bei den Bezirksgerichten werden die Streitigkeiten mit geringeren, Euro 10.000 nicht übersteigenden Streitwerten abgehandelt. Bezirksgerichte sind sachlich auch für Familienrechtsangelegenheiten und Mietrechtssachen zuständig. Alle anderen Rechtsstreitigkeiten sind vor den Landesgerichten anhängig zu machen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. der Geschäftsanschrift der beklagten Partei. Die Gerichte erster Instanz (Bezirks- und Landesgericht) sind grundsätzlich in allen Streitangelegenheiten zuständig (Ausnahmen bestehen im Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie im Kartellrecht).

Die Verfahren werden grundsätzlich von einem Einzelrichter geführt und entschieden; Richtersenate sind die Ausnahme. In zivilrechtlichen Angelegenheiten gibt es auch keine Geschworenengerichtsbarkeit. Richter werden nicht gewählt, sondern auf Lebenszeit ernannt.

Die gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist ab einem Streitwert von Euro 5.000 verpflichtend. Verfahrenshilfe wird für Prozessparteien ohne ausreichendes Vermögen zur Prozessfinanzierung nötigenfalls bereitgestellt.

Gemäß neueren EU-Bestimmungen betreffend Gerichtsstand und Vollstreckung werden nun auch österreichische Gerichtsentscheidungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt. Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Richtersprüche bedarf es aber im Übrigen des Vorliegens gesonderter Vollstreckungsübereinkommen, sofern die Entscheidung nicht in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurde.

Detailliertere Informationen zum österreichischen Gerichtssystem und seinen Institutionen erhalten Sie auf der Website des Bundesministerums für Justiz .

Schiedsverfahren in Österreich

Bei internationalen Verträgen bietet die Streitbeilegung im Wege eines Schiedsverfahrens in Österreich einen entscheidenden Vorteil: österreichische Schiedssprüche auf Basis internationaler Abkommen sind in nahezu jeder Rechtsordnung vollstreckbar. Die Republik Österreich ist Vertragspartner aller wichtigen bilateralen und multilateralen Abkommen, unter anderem auch der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen (1958).

Eine Schiedsvereinbarung muss nach österreichischem Recht schriftlich abgeschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Eine Schiedsklausel im Wege von wechselseitigen Telefax- oder E-Mailnachrichten erfüllt dieses gesetzliche Erfordernis. Es ist empfehlenswert, in Verträgen mit internationalem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren ermöglicht ein vergleichsweise schnelles Verfahren. Am Ende steht ein Schiedsspruch, der auch von österreichischen staatlichen Gerichten vollstreckt wird.

Die internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich VIAC in Wien ist eine namhafte Schiedsorganisation. Als internationale Schlichtungsstelle für Rechtsstreitigkeiten erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit und trägt maßgeblich zum Ruf Österreichs als internationaler Schiedsort bei.

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Dolmetscher

Rechtsanwälte

Rechtsberatung erfolgt in Österreich typischerweise durch Rechtsanwälte. Der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte geht eine mehrjährige Ausbildung voran:

  • Universitätsstudium der Rechtswissenschaften
  • mehrjährige Tätigkeit als Rechtspraktikant bei Gericht und Berufsanwärter bei einem Rechtsanwalt
  • mehrtägige Rechtsanwaltsprüfung.

Die Mitgliedschaft in der Österreichischen Rechtsanwaltskammer ist verpflichtend. Die Rechtsanwaltskammer ist auch Disziplinarbehörde.

Rechtsanwälte anderer EU-Mitgliedstaaten sind unter gewissen Beschränkungen zur vorläufigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gemäß den Berufsausübungsrichtlinien und der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates berechtigt. Nach zumindest dreijähriger Praxis in Österreich ist eine reguläre Zulassung als österreichischer Rechtsanwalt möglich.

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, kommt österreichischen Rechtsanwälten das Vertretungsprivileg vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu. Die Honorare sind im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt, allerdings werden Honorarvereinbarungen auf Stundensatz-Basis immer häufiger. Reine Erfolgshonorare sind jedenfalls unzulässig. Österreichische Rechtsanwälte unterliegen sehr strengen, gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.

Das Anwaltsverzeichnis der Österreichischen Rechtsanwaltskammer bietet detaillierte Informationen und die Kontaktdaten der österreichischen Rechtsanwälte.

Öffentliche Notare

Die Berufsausbildung für Notare ist strikt und zeitaufwendig. Öffentliche Notare werden vom Justizminister ernannt, die Zahl der Notariate ist gesetzlich limitiert.

Notare üben vor allem im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen eine wichtige Beurkundungsfunktion aus. Zahlreiche Rechtsgeschäfte betreffend Gründung, Restrukturierung und Verkauf österreichischer Gesellschaften bedürfen der Form des Notariatsaktes. Darüber hinaus fungieren Notare als Gerichtskommissare bei Verlassenschaftsabhandlungen. Notare sind aber grundsätzlich nicht befugt, vor Gericht einzuschreiten. Honorare und Gebühren der Notare sind im Notariatstarifgesetz geregelt.

Auf der Website der Österreichischen Notariatskammer können Sie sich im Detail über die Aufgabenbereiche der österreichischen Notare informieren und über die Notarsuche auch zu den Kontaktdaten der österreichschen Notare gelangen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die steuerliche Beratung erfolgt in Österreich grundsätzlich durch Steuerberater. Diese arbeiten vor allem bei gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungen eng mit Rechtsanwälten zusammen. Steuerberater erbringen meistens auch Steuerprüfungen. Bestimmte Prüfberichte wie z.B. die Prüfung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften dürfen allerdings nur von Wirtschaftsprüfern abgefasst werden.

Ein Online-Verzeichnis der österreichischen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftstreuhänder bietet die Website der Österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder und www.steuerberater.at.

Gerichtlich beeidete Übersetzer und Dolmetscher

Im internationalen Geschäftsleben sind oftmals Übersetzungen von Dokumenten durch gerichtlich beeidete Übersetzer erforderlich. Kontaktadressen von gerichtlich beeideten Dolmetschern und Übersetzern in Österreich finden Sie unter:

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Autor: RA Jakob Widner
Quelle: Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH