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Zollbestimmungen

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Was Sie bei der Mitnahme von Tabakwaren und Alkohol beachten müssen, alle Reisefreigrenzen und -mengen auf einen Blick.
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Einreise nach Österreich aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

(Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Zypern und Kroatien)

Grundsätzlich werden keine Zollkontrollen mehr durchgeführt, Stichproben sind jedoch jederzeit möglich. Bei einem direkten Flug von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat kann der Ausgang für EU-Reisende benützt werden. Wurde die Reise in einem Nicht-EU-Staat begonnen und vor der Einreise nach Österreich nur eine Zwischenlandung/ein Transitaufenthalt in einem anderen EU-Land gemacht, gelten die Bestimmungen für Reisende aus Nicht-EU-Staaten.

Richtmengen für die abgabenfreie Einfuhr nach Österreich aus EU-Ländern zum Eigenbedarf:

800 Stück Zigaretten
400 StückZigarillos (höchstens 3 Gramm Stückgewicht)
200 StückZigarren
1 Kilogramm  Rauchtabak
800 Tabaksticks
oder bei anderer Aufmachung
250 Gramm enthaltener Tabak 
Produkte der Kategorie „Tabak zum Erhitzen“ 
10 Liter  Spirituosen
20 Liter Andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22% vol. 
90 LiterWein (davon max. 60 Liter Schaumwein)
110 Liter  Bier


Achtung: Für Zigaretten, die aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien im Reisegepäck nach Österreich mitgebracht werden, gilt ab 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Für jene Zigaretten, die über diese Freimenge hinaus mitgeführt werden, muss die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) angemeldet und entrichtet werden.


Einreise nach Österreich aus Nicht-EU-Staaten

Beim Passieren des Zolls müssen folgende Waren deklariert und eine Zollanmeldung abgegeben werden:

  • Waren, die nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind
  • Waren, die außerhalb der EU erworben wurden und die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, nicht schäumende Weine, Bier und Arzneimittel sowie die Freigrenze für andere Waren übersteigen
  • Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen

Folgende Waren können zum Eigenbedarf oder als Geschenk im Reisegepäck abgabenfrei eingeführt werden (Pro Person ab einem Alter von 17 Jahren):
Tabakwaren   
200 Stück Zigaretten oder 
100 StückZigarillos (mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
50 Stück  Zigarren oder
250 Gramm  Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkoholische Getränke   
1 Liter  Alkohol und alkoholische Getränke mit mehr als 22% vol Alkoholgehalt oder unvergällter Ethylalkohol von 80% vol oder mehr oder 
2 Liter  Alkohol und alkoholische Getränke mit max. 22% vol. Alkoholgehalt oder eine anteilige Zusammenstellung der Waren und zusätzlich  
4 Liter  Nicht schäumende Weine sowie  
16 LiterBier  
Arzneimittelin der dem Reisebedarf entsprechenden Menge  
Andere Warenals die zuvor genannten bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro für Flugreisende bzw. 300 Euro für alle anderen Reisenden. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freibeträge generell auf 150 Euro.  


Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen sind aber auch bei diesen abgabefreien Waren zu beachten.


Reiseausrüstung

Die für den persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienende Reiseausrüstung darf abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden, sofern keine Einfuhrverbote bestehen (bei neuen Waren, z. B. Fotoausrüstung, sind die Kaufbelege mitzuführen).

Weitere Informationen zur Reiseausrüstung


Kontrolle des Bargeldverkehrs

Seit 15. Juni 2007 gilt die Verordnung für die Kontrolle von Bargeldbewegungen in die EU und aus der EU. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen folgende Beträge, dies sie mit sich führen, bei den Zollbehörden anmelden:

  • Barmittel von 10.000 EUR oder mehr
  • den Gegenwert in anderen Währungen
  • oder anderen leicht konvertiblen Werten (wie z.B. auf Dritte ausgestellte Schecks).

Ziel dieser EU-weiten Initiative ist die Unterbindung illegaler Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus.

Eine mehrsprachige Broschüre (PDF, 2.5MB) informiert, welche Vorschriften für Barmittelkontrollen gelten.

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