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Recht

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Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet die Gewaltentrennung von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich den Rechtsbestand der EU übernommen. Hier finden Sie einen Überblick über die Rechtsgebiete, die für Sie als Investor von Bedeutung sind sowie Informationen zum Gerichtssystem.
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Dieser Artikel gibt Ihnen einen Einblick in die gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Vertragsrechts und die Grundzüge des E-Commerce-Gesetzes. Zusätzlich finden Sie Informationen über Möglichkeiten und Voraussetzungen ausländischer Firmenbeteiligungen.

Vertragsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Das UGB enthält die einschlägigen Bestimmungen für alle Unternehmensgeschäfte.

Vertragsfreiheit

Österreichisches Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können daher ihre vertraglichen Beziehungen frei regeln, sofern Vertragsbestimmungen nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Unter einem Vertrag werden die übereinstimmenden Willenserklärungen von Angebot und Annahme verstanden. Grundsätzlich sind weder Angebot noch Annahme formgebunden. Nach österreichischem Recht sind auch mündliche Vereinbarungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Vereinbarungen im Wege schlüssiger Handlungen (stillschweigende Vereinbarung) voll rechtswirksam.

Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von dieser Formfreiheit, etwa in Bezug auf Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Versicherungsverträge und manche Vereinbarungen, die dem Konsumentenschutz unterliegen. Diese Verträge müssen schriftlich formuliert werden, um wirksam zu sein. Noch strengere Formvorschriften gelten für den Notariatsakt. Ein Notariatsakt ist vor allem für Gesellschaftsgründungen und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmensgeschäfte werden typischerweise auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer der vertragsschließenden Parteien abgewickelt. Nach österreichischem Recht dürfen AGBs den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen und gelten nur, sofern der Vertragspartner den AGBs zugestimmt hat.

E-Commerce

Das Österreichische E-Commerce-Gesetz, mit dem die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt wurde, regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sprachtelefonie, Telefax und Datenübermittlung per Telex sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Kommunikationsmittel werden von den Bestimmungen über Distanzverträge erfasst, die im österreichischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthalten sind.

Herkunftsland-Prinzip

Gemäß den Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie und dem Österreichischen E-Commerce-Gesetz richten sich die anwendbaren Rechtsnormen nach dem Herkunftsland-Prinzip: Der Dienstanbieter unterliegt jenen Bestimmungen, die an seinem Unternehmenssitz gelten. Dementsprechend muss beispielsweise ein Anbieter mit Unternehmenssitz in Österreich die österreichische Gewerbeordnung und sonstige Bestimmungen beachten, die den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen betreffen. Wenn die österreichischen Bestimmungen eingehalten werden, steht es dem Anbieter frei, seine Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen. Er unterliegt dann keinen weiteren Beschränkungen. So können Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Leistungen in Österreich anbieten, sofern sie nur die Bestimmungen im Herkunftsstaat beachten.

Vertragsabschluss im Internet

Verträge können grundsätzlich auch über das Internet abgeschlossen werden und unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen wie sonstige vertragliche Erklärungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass das Anbieten von Waren im Internet kein Vertragsangebot bedeutet, sondern lediglich die Aufforderung an Konsumenten, ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Zum Vertragsabschluss kommt es erst, sobald der Konsument eine ausdrückliche Annahmeerklärung erhält oder sobald nach einer Bestellung die Lieferung tatsächlich erfolgt.

Ausländische Firmenbeteiligung

Grundsätzlich dürfen ausländische Staatsbürger in Österreich Unternehmen gründen, Geschäftsführungsfunktionen übernehmen und auch Unternehmen erwerben.

Unternehmen gründen

Bei Firmengründungen kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht. Aufgrund der einfachen Struktur und der generellen Haftungsbeschränkung hat sich in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Praxis durchgesetzt. Das Stammkapital der GmbH beträgt zumindest Euro 35.000, wovon die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Für ab 1. März 2014 gegründete GmbHs ist weiters eine „Gründungsprivilegierung“ vorgesehen. Diese Gesellschaften können ein verringertes Stammkapital von Euro 10.000 haben und müssen bei der Gründung nur die Hälfte des Stammkapitals (Euro 5.000) in bar einzahlen. Privilegierte Gesellschaften müssen allerdings innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung das gesetzliche Mindeststammkapital von Euro 10.000 auf Euro 35.000 aufstocken. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten ist auf die Stammeinlage beschränkt. Die Gesellschafter können der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Auch ausländische natürliche oder juristische Personen können Gesellschafter sein.

Etwas aufwendiger in der Verwaltung ist die Aktiengesellschaft (AG). Das Grundkapital beträgt zumindest Euro 70.000, neben dem geschäftsführenden Vorstand der AG muss aber auch ein Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan bestellt werden. Dieser hat zumindest drei Mitglieder.

Auch die Gründung von Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) steht ausländischen natürlichen und juristischen Personen offen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Firmengründung in Österreich.

Unternehmen erwerben

Der Erwerb eines Unternehmens kann in Form eines Anteilkaufes oder auch im Wege eines Unternehmenskaufes durchgeführt werden. Der Unternehmenserwerb durch natürliche oder juristische Personen aus dem Ausland unterliegt grundsätzlich Beschränkungen des Außenwirschaftsgesetzes 2011. Danach unterliegt der Erwerb von maßgeblichen Beteiligungen an österreichischen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Es ist eine Reihe von Unternehmen von der Genehmigungspflicht erfasst; das sind insbesondere Unternehmen in der Verteidigungsgüterindustrie, Energie- und Wasserversorger, Sicherheitsdienste, Krankenhäuser, etc. Ein Beteiligungserwerb unterliegt dann der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, wenn der Erwerber nach dem Erwerb mindestens 25 % der Anteile halten würde.

Vor Aufnahme der operativen Tätigkeit muss allerdings eine Gewerbeberechtigung beantragt werden, für einige Gewerbearten sind besondere Befähigungsnachweise vorgesehen. Juristische Personen müssen überdies einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann zugleich handelsrechtlicher Geschäftsführer sein.

Patentrecht

Das Österreichische Patentgesetz enthält detaillierte Bestimmungen zum Schutz neuer Erfindungen. Das Patentrecht gibt dem Patentinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Verwertung und Nutzung der Erfindung. Das Patentrecht entsteht durch Registrierung beim Patentamt. Der patentrechtliche Schutz folgt dem Prioritätsprinzip. Die Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre. Im Falle einer Patentrechtsverletzung kann der Patentinhaber mit Unterlassung gegen den Verletzer vorgehen und von diesem auch eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Verletzer des Patentrechts kann überdies zur Herausgabe der durch die Patentrechtsverletzung erzielten Gewinne und Urteilsveröffentlichung verurteilt werden.

Die österreichische Behörde für die Registrierung von Patentrechten ist das Österreichische Patentamt. Aufgrund des Europäischen (Pariser) Patentübereinkommens von 1973 kann man mit einer Patentanmeldung ein europäisches Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten erlangen. Diese europäische Patentanmeldungen können beim Österreichischen Patentamt und beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Personen ohne ständigen Wohnsitz in Österreich müssen dabei von einem österreichischen Rechtsanwalt vertreten werden. Hier finden Sie eine Liste der österreichischen Patentanwälte.

Musterrecht

Erfindungen unterhalb der Patenthöhe können Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz erlangen. Das Verfahren zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes ist weniger aufwendig. Die Schutzfrist beträgt allerdings nur zehn Jahre. Der Umfang der Schutzrechte entspricht jedoch jenem des patentrechtlichen Schutzes.

Sichtbares Design ist gemäß dem österreichischen Musterschutzgesetz geschützt. Der Schutz bezieht sich z.B. auf Formen, Oberflächen und Material einer bestimmten Gestalt. Auch der Musterschutz gewährt exklusive Verwertungsrechte. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre. Wiederholte Erneuerungen der Schutzdauer sind aber zulässig.

Die österreichische Behörde für die Registrierung von diesen Musterrechten ist das Österreichische Patentamt.

Markenrecht

Marken genießen Schutz unter dem österreichischen Markenschutzgesetz. Auch Markenrechte entstehen erst durch Registrierung. Eine eingetragene Marke gewährt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu verwenden und zu übertragen. Im Falle von Markenrechtsverletzungen können Unterlassung, Schadenersatz und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die erstmalige Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren. Wiederholte Erneuerungen der Schutzdauer sind aber zulässig. Die österreichische Behörde für die Registrierung von Markenrechten ist das Österreichische Patentamt. EU-Bestimmungen sehen überdies die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien vor. Gemeinschaftsmarken gewähren Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Für internationalen Markenschutz bedarf es einer Markenanmeldung gemäß dem Madrider Markenübereinkommen.

Urheberrecht

Werke der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst sowie Computerprogramme genießen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Urheberrechtsschutz setzt keine Eintragung in einem Register voraus. Das Urheberrecht entsteht bei Schaffung des Werkes. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz begehren. Die Schutzdauer beträgt

  • 70 Jahre für Werke der Literatur, Musik, Kunst und Tonträger
  • 50 Jahre für Fotografien.

Grundsätzlich sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowohl nach österreichischem als auch nach EU-Recht verboten. EU-Wettbewerbsbestimmungen kommen zur Anwendung, wenn eine Vereinbarung Auswirkungen auf den Binnenhandel haben kann. Es bestehen allerdings Ausnahmen für verschiedene Arten von Vereinbarungen:

  • Vertriebsverträge
  • Lieferverträge
  • Franchise-Systeme

Anders als EU-Kartellrecht unterscheidet das österreichische Kartellrecht zwischen unterschiedlichen Arten von Kartellen und berücksichtigt auch die Organisationsstruktur eines Kartells. In Österreich wird als zuständige Regulierungsstelle die Bundeswettbewerbsbehörde tätig. Die Zusammenschlusskontrolle sieht ein Anmeldeverfahren vor, wenn bestimmte Umsatzschwellen im vorangegangenen Geschäftsjahr überschritten wurden. Speziellere Vorschriften gelten für Zusammenschlüsse im Medien-, Banken- und Baubereich. Die Zusammenschlusskontrolle zielt auf eine Verhinderung von übermäßiger Marktmacht ab. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die marktbeherrschende Stellung aufgrund Zusammenschlusses nicht Vorteile mit sich bringt, die allfällige Nachteile wirtschaftlicher Vormachtstellung überwiegen oder sonst wirtschaftlich gerechtfertigt werden können.

Trotz erfolgter Umsetzung einschlägiger EU-Bestimmungen ist das österreichische Arbeitsrecht nach wie vor flexibler als in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Arbeits- und Kollektivverträge

Arbeitsverträge können auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Sie können auch grundsätzlich ohne weiteres unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder sonst gesetzlichen Kündigungsbestimmungen aufgelöst werden. Kollektivverträge (Tarifverträge) regeln Mindestentgelte und andere Inhalte von Arbeitsverträgen, die den gesetzlichen Mindeststandard anheben. Die Errichtung eines Betriebsrates ist gesetzlich zwingend in Unternehmen mit zumindest fünf Mitarbeitern. Diese gesetzliche Verpflichtung ist jedoch nicht vollstreckbar und in der Praxis gibt es nur sehr selten Betriebsräte in Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern.
Hier finden Sie mehr Informationen zu den Themen


Arbeitszeit

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sind mannigfaltig: Die Normalarbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Zahlreiche Kollektivverträge führten jedoch eine 38,5-Stunden-Woche ein. Flexible Arbeitszeiten wie z.B. Gleitzeitmodelle sind weit verbreitet. Überstundenarbeit ist grundsätzlich zulässig. Die Arbeitsvertragsparteien müssen allerdings vereinbaren, ob Überstunden mit einem Zuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden. Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen vor. Eine jüngere gesetzliche Errungenschaft ist der Anspruch von Eltern, nach der Karenz nur Teilzeit zu arbeiten.

Entgelt und Sozialversicherung

Österreichische Arbeitnehmer erhalten üblicherweise 14 Gehälter pro Jahr. Die Rechtsgrundlage für die zwei Sonderzahlungen findet sich in Kollektivverträgen. Diese Sonderzahlungen werden auch begünstigt besteuert. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Sozialversicherungsbeiträge leisten. Jeder Arbeitnehmer ist kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert. Auch die gesetzliche Alterspension wird durch dieses System der Sozialversicherung mittels Umlageverfahren bereitgestellt. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betragen ca. 22% des Bruttogehalts. Die Beiträge des Arbeitnehmers belaufen sich auf ca. 18% des Bruttogehalts.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsvertrages darf nicht diskriminierend sein und z. B. aus Gründen des Geschlechts, der Volkszugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alter oder einer Behinderung erfolgen. Das Motiv der Kündigung darf auch sonst nicht verpönt oder sittenwidrig sein. Massenkündigungen unterliegen gesonderten gesetzlichen Regelungen. Seit 2003 gibt es ein neues System der gesetzlichen Abfertigung, der Zahlung bei Arbeitsvertragsende. Die Finanzierung erfolgt durch monatliche, vom Arbeitnehmer zu leistende Beiträge in Höhe von 1,53% des Brutto-Arbeitseinkommens. Dieses wird vom Arbeitgeber einbehalten und an eine Mitarbeiter-Vorsorgekasse zur professionellen Veranlagung und Verwaltung weitergeleitet. Das alte Abfertigungssystem, das ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert worden war, wurde aufgehoben.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Auflösung eines Dienstverhältnisses.

Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über das liberale österreichische Devisenrecht sowie die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen.

Devisenrecht

Österreich hat ein sehr liberales Devisenrecht. Das österreichische Devisenrecht basiert auf den geltenden EU-Bestimmungen und dem österreichischen Devisengesetz aus 2004. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist zuständig für die devisenrechtliche Kontrolle in Österreich. Innerhalb der EU gilt das Prinzip der freien Bewegung des Kapitals. Es gibt keine rechtlichen Beschränkungen für Zahlungen und Kapitalbewegungen zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Auch bei Devisentransaktionen mit Ländern außerhalb der EU gibt es mit wenigen Ausnahmen keine Beschränkungen bei Zahlungen, die auf Außenhandel, Investitionen oder anderen Transaktionen beruhen, sowie auch bei der Ausfuhr von Kapital, Dividenden, Gewinnen oder sonstigen Erträgen. Ausländische Firmen haben ohne Einschränkungen Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt. In einigen Fällen sind aber Meldepflichten für Devisentransaktionen bei der OeNB, hauptsächlich für statistische Zwecke, zu beachten.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei:

Oesterreichische Nationalbank (OeNB)



Otto Wagner Platz 3
1090 Wien
Austria

+43 1 40420 0
+43 1 40420 042399
https://www.oenb.at

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Das Einkommen von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Anstalten und Stiftungen) unterliegt der Körperschaftsteuer. Gewinne von Personengesellschaften werden wiederum mittels Einkommenssteuer auf Gesellschafterebene besteuert.

Einkommensteuer

Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich unterliegen mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Ausländer unterliegen mit ihren in Österreich erzielten Einkommen nur einer beschränkten Steuerpflicht.

Das österreichische Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • selbständige Arbeit
  • Gewerbebetrieb
  • nichtselbständige Art
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Staffeltarif berechnet und beträgt maximal 50%.

Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von folgenden in Österreich erzielten Kapitalerträgen abzuführen:

  • Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Gesellschaftsbeteiligungen (Aktien und GmbH-Anteile)
  • Zinserträge
  • Bezüge aus Genossenschaftsanteilen und Genussrechten
  • Leistungen an Begünstigte einer Privatstiftung
  • Einkünfte als stiller Gesellschafter

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.

Körperschaftsteuer

Das Einkommen juristischer Personen unterliegt einer eigenen Ertragsteuer, der Körperschaftsteuer. Der lineare Steuersatz wurde herabgesetzt und beträgt seit 1. Jänner 2005 nur noch 25%. Dieser Steuersatz zählt zu den niedrigsten innerhalb der EU. Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5% des gesetzlichen Mindestgrundkapitals zu entrichten. Diese Mindeststeuer beträgt daher für die GmbH 1.750 Euro und für die Aktiengesellschaft 3.500 Euro pro Jahr.

Bestimmte Steuererleichterungen bestehen für Neugründungen ab 1. März 2014:

  • In den ersten fünf Jahren nach Gründung beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für alle GmbHs 500 Euro pro Jahr (125 Euro pro vollem Quartal).
  • In den darauf folgenden fünf Jahren beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 1.000 Euro pro Jahr (250 Euro pro vollem Quartal).
  • Ab dem elften Jahr nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist die volle Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro pro Jahr fällig – das sind pro Quartal 437,50 Euro.

Weitere Informationen zum österreichischen Steuerrecht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

Übersicht

Die österreichischen Insolvenzgesetze sehen bei Unternehmenskrisen mehrere Verfahrensarten vor. Mit Ausnahme des eigentlichen Konkursverfahrens zielen alle Insolvenzverfahren darauf ab, eine Entschuldung und einen Fortbetrieb des insolventen Unternehmens zu ermöglichen.

Insolvenzverfahren

Das Schuldnervermögen wird bei dieser Verfahrensart unter den Gläubigern nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verteilt.

  • Absonderungsrechte
  • Aussonderungsrechte
  • bevorrechtete Forderungen

bewirken eine bevorrechtete Stellung des Gläubigers.

Insolvenzforderungen von Arbeitnehmern werden großteils von einem öffentlichen Insolvenzfonds befriedigt, der durch regelmäßige Arbeitgeber-Beiträge finanziert wird. Sobald ein Schuldner fällige Zahlungen nicht bedienen kann oder die Verbindlichkeiten die Unternehmensaktiva übersteigen (Überschuldung) muss Konkurs angemeldet werden. Hierfür steht eine Frist von 60 Tagen zur Verfügung. Auch Insolvenzgläubiger können unter diesen Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Unterlassung des rechtzeitigen Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist strafbar und zieht auch eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach sich, unabhängig von Haftungsbeschränkungen des insolventen Unternehmens. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übernimmt ein Masseverwalter die Geschäftsleitung und Verwaltung der Insolvenzmasse und bewirkt die Aufteilung der Vermögenswerte auf die Insolvenzgläubiger. Nach Verteilung der Insolvenzmasse ist das Insolvenzverfahren beendet. Ungesicherte Insolvenzgläubiger können auch noch während 30 Jahren danach ihre unbefriedigten Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Sanierungsverfahren

Das Sanierungsverfahren dient dazu, den Schuldner durch einen teilweisen Schulderlass zu entlasten. Der Schuldner muss binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zumindest 30% der aushaftenden Verbindlichkeiten bedienen können. Ein entsprechender Vorschlag bedarf einer gerichtlichen Bewilligung und einer einfachen Mehrheit der Gläubiger. Das bedeutet, dass die Mehrheit der bei der Sanierungsplan-Tagsatzung anwesenden Gläubiger, die zumindest 50% der Gesamtforderungen repräsentieren, dem Sanierungsplan zustimmen muss. Überstimmte Gläubiger sind an den Sanierungsplan ebenfalls gebunden, sobald die geforderte, einfache Mehrheit durch die Insolvenzgläubiger und der Gerichtsbeschluss vorliegen. Sobald der Schuldner die bewilligte Teilzahlung auf die Gesamtverbindlichkeit geleistet hat, kommt es zur Restschuldbefreiung.

Präventionsmaßnahmen

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll helfen, drohende Insolvenzen abzuwenden. Die Unternehmensreorganisation wird durch die Einreichung eines Reorganisationsplans bei Gericht eingeleitet. Dieser Plan muss die Gründe für eine gegebene Unternehmenskrise nennen und die vorgesehenen Gegenmaßnahmen und Geschäftsaussichten enthalten. Der Reorganisationsplan und seine Durchführung werden von einem Prüfer überwacht.

Privatkonkurs

Das Insolvenzverfahren ist nicht auf Unternehmen beschränkt. Auch Privatpersonen, die in die Insolvenz geschlittert sind, können Privatkonkurs anmelden und bei Gericht einen Zahlungsplan beantragen. Für den Fall der Bewilligung kommt es zur Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist allerdings, dass zumindest 10% der Verbindlichkeiten vom Privatschuldner gezahlt werden. 

Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über das Gerichtsverfahren und das Schiedsverfahren in Österreich. Weiters finden Sie Kontaktadressen und Informationen über die Kompetenzen und Aufgaben der österreichischen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und gerichtlich beeideten Dolmetscher und Übersetzer.

Gerichtssystem und Gerichtsbarkeit in Österreich

Privatrechtliche Ansprüche (Vertragsrecht, Schadenersatz, Familienrecht, Arbeitsrecht, etc.) unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht erfordert eine schriftliche Schiedsvereinbarung. Das österreichische Gerichtssystem kennt nur Bundesgerichte.

Es gibt drei Instanzen: In erster Instanz sind entweder Bezirksgerichte (für jeden Bezirksgerichtssprengel) oder Landesgerichte (für jeden Landesgerichtssprengel) zuständig. Bei den Bezirksgerichten werden die Streitigkeiten mit geringeren, 10.000 Euro nicht übersteigenden Streitwerten abgehandelt. Bezirksgerichte sind sachlich auch für Familienrechtsangelegenheiten und Mietrechtssachen zuständig. Alle anderen Rechtsstreitigkeiten sind vor den Landesgerichten anhängig zu machen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. der Geschäftsanschrift der beklagten Partei. Die Gerichte erster Instanz (Bezirks- und Landesgericht) sind grundsätzlich in allen Streitangelegenheiten zuständig (Ausnahmen bestehen im Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie im Kartellrecht).
Die Verfahren werden grundsätzlich von einem Einzelrichter geführt und entschieden; Richtersenate sind die Ausnahme. In zivilrechtlichen Angelegenheiten gibt es auch keine Geschworenengerichtsbarkeit. Richter werden nicht gewählt, sondern auf Lebenszeit ernannt.

Die gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist ab einem Streitwert von 5.000 Euro verpflichtend. Verfahrenshilfe wird für Prozessparteien ohne ausreichendes Vermögen zur Prozessfinanzierung nötigenfalls bereitgestellt.

Gemäß neueren EU-Bestimmungen betreffend Gerichtsstand und Vollstreckung werden nun auch österreichische Gerichtsentscheidungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt. Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Richtersprüche bedarf es aber im Übrigen des Vorliegens gesonderter Vollstreckungsübereinkommen, sofern die Entscheidung nicht in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurde.

Detailliertere Informationen zum österreichischen Gerichtssystem und seinen Institutionen erhalten Sie auf der Website des Bundesministerums für Justiz.

Schiedsverfahren in Österreich

Bei internationalen Verträgen bietet die Streitbeilegung im Wege eines Schiedsverfahrens in Österreich einen entscheidenden Vorteil: österreichische Schiedssprüche auf Basis internationaler Abkommen sind in nahezu jeder Rechtsordnung vollstreckbar. Die Republik Österreich ist Vertragspartner aller wichtigen bilateralen und multilateralen Abkommen, unter anderem auch der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen (1958).

Eine Schiedsvereinbarung muss nach österreichischem Recht schriftlich abgeschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Eine Schiedsklausel im Wege von wechselseitigen Telefax- oder E-Mailnachrichten erfüllt dieses gesetzliche Erfordernis. Es ist empfehlenswert, in Verträgen mit internationalem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren ermöglicht ein vergleichsweise schnelles Verfahren. Am Ende steht ein Schiedsspruch, der auch von österreichischen staatlichen Gerichten vollstreckt wird.

Die internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich VIAC in Wien ist eine namhafte Schiedsorganisation. Als internationale Schlichtungsstelle für Rechtsstreitigkeiten erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit und trägt maßgeblich zum Ruf Österreichs als internationaler Schiedsort bei.

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Dolmetscher

Rechtsanwälte

Rechtsberatung erfolgt in Österreich typischerweise durch Rechtsanwälte. Der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte geht eine mehrjährige Ausbildung voran:

  • Universitätsstudium der Rechtswissenschaften
  • mehrjährige Tätigkeit als Rechtspraktikant bei Gericht und Berufsanwärter bei einem Rechtsanwalt
  • mehrtägige Rechtsanwaltsprüfung.

Die Mitgliedschaft in der Österreichischen Rechtsanwaltskammer ist verpflichtend. Die Rechtsanwaltskammer ist auch Disziplinarbehörde.

Rechtsanwälte anderer EU-Mitgliedstaaten sind unter gewissen Beschränkungen zur vorläufigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gemäß den Berufsausübungsrichtlinien und der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates berechtigt. Nach zumindest dreijähriger Praxis in Österreich ist eine reguläre Zulassung als österreichischer Rechtsanwalt möglich.

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, kommt österreichischen Rechtsanwälten das Vertretungsprivileg vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu. Die Honorare sind im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt, allerdings werden Honorarvereinbarungen auf Stundensatz-Basis immer häufiger. Reine Erfolgshonorare sind jedenfalls unzulässig. Österreichische Rechtsanwälte unterliegen sehr strengen, gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.

Das Anwaltsverzeichnis der Österreichischen Rechtsanwaltskammer bietet Ihnen detaillierte Informationen und die Kontaktdaten der österreichischen Rechtsanwälte.

Öffentliche Notare

Die Berufsausbildung für Notare ist strikt und zeitaufwendig. Öffentliche Notare werden vom Justizminister ernannt, die Zahl der Notariate ist gesetzlich limitiert.

Notare üben vor allem im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen eine wichtige Beurkundungsfunktion aus. Zahlreiche Rechtsgeschäfte betreffend Gründung, Restrukturierung und Verkauf österreichischer Gesellschaften bedürfen der Form des Notariatsaktes. Darüber hinaus fungieren Notare als Gerichtskommissare bei Verlassenschaftsabhandlungen. Notare sind aber grundsätzlich nicht befugt, vor Gericht einzuschreiten. Honorare und Gebühren der Notare sind im Notariatstarifgesetz geregelt.

Auf der Website der Österreichischen Notariatskammer können Sie sich im Detail über die Aufgabenbereiche der österreichischen Notare informieren und über die Notarsuche auch zu den Kontaktdaten der österreichischen Notare gelangen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die steuerliche Beratung erfolgt in Österreich grundsätzlich durch Steuerberater. Diese arbeiten vor allem bei gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungen eng mit Rechtsanwälten zusammen. Steuerberater erbringen meistens auch Steuerprüfungen. Bestimmte Prüfberichte wie z.B. die Prüfung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften dürfen allerdings nur von Wirtschaftsprüfern abgefasst werden.

Ein Online-Verzeichniss der österreichischen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftstreuhänder bietet die Website der Österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder und www.steuerberater.at/.

Gerichtlich beeidete Übersetzer und Dolmetscher

Im internationalen Geschäftsleben sind oftmals Übersetzungen von Dokumenten durch gerichtlich beeidete Übersetzer erforderlich. Kontaktadressen von gerichtlich beeideten Dolmetschern und Übersetzern in Österreich finden Sie unter:

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Autor: RA Jakob Widner
Quelle: Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH